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Rechte 

Der Arbeitsmarkt Service Liechtenstein stellt seine Vermittlungs- und Beratungsdienste allen in Liechtenstein wohnhaften liechtensteinischen Staatsangehörigen und Arbeitgebern mit Sitz in Liechtenstein zur Verfügung. 

 

Ebenso vermittelt und berät er ausländische Staatsangehörige, die in Liechtenstein gemäss den ausländerrechtlichen und arbeitsmarktlichen Bestimmungen zur Erwerbstätigkeit sowie zum Stellen- und Berufsbranchenwechsel berechtigt sind sowie Arbeitgeber mit Sitz im Ausland. 

 

Die öffentliche Arbeitsvermittlung ist unentgeltlich. Den Benützern dürfen nur Auslagen in Rechnung gestellt werden, die mit ihrem Einverständnis durch besonderen Aufwand entstanden sind. 

 

Pflichten und Weisungen 

Die Bitte beachten Sie die Kontrollvorschriften und Pflichten, welche ab Anmeldung beim Arbeitsmarkt Service Liechtenstein (AMS FL) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) zu befolgen sind. Insbesondere muss die Erreichbarkeit innert Tagesfrist gewährleistet sein. Das AVW legt die Einzelheiten über die Erreichbarkeit (z.B. per Telefon, Post, E-Mail) mit Ihnen fest. 

 

Eine allgemeine Zusammenfassung dazu finden Sie im Merkblatt "Pflichten und Weisungen Arbeitsmarkt Service (AMS) und Arbeitslosenversicherung (ALV) (PDF)". 

 

Mitwirkungspflicht / Schadensminderungspflicht 

Wenn die Mitwirkungspflichten verletzt (bspw. die Auskunfts- und Meldepflicht) oder die Weisungen des AMS-Beraters nicht befolgt werden, erfolgt eine Meldung an den Rechtsdienst des Amtes für Volkswirtschaft. Die Arbeitslosenversicherung verfügt Einstelltage gemäss der Verordnung vom 14. Dezember 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; ALVV), wenn die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet wird und/oder die Pflichten verletzt werden. Je nach Grund können Einstelltage bis zu 60 Tagen ausgesprochen werden. Während den Einstelltagen (Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit) wird keine Arbeitslosenentschädigung (Taggeld) ausbezahlt. Dennoch besteht weiterhin auch während der Einstelltage die Mitwirkungspflicht. 

 

Auskunft und Meldepflicht 

Um eine gute Zusammenarbeit zu gewährleisten ist es wichtig, dass der zuständige AMS-Berater immer über aktuelle Informationen verfügt. Dies trägt wesentlich für einen reibungslosen Ablauf bei. Zur Unterstützung für die Meldungen in Bezug auf 


• Änderungen von Personaldaten 
• Stellenantritt bei temporärer / befristeter Anstellung oder 

   Abmeldung aufgrund Festanstellung 
• Unbezahlte Ferientage (Ferientage sind bewilligungspflichtig 

   und mindestens 3 Monate im Voraus anzumelden) 
• Mitteilungen bei Krankheit / Unfall 

 

ist jeweils ab Kenntnis innert 2 - 3 Tagen das Formular Meldung an ihre/n zuständige/n Personalberater/in (PDF) einzureichen.

 

Beratungstermine 

Es besteht eine Verpflichtung Termine einzuhalten oder mindestens 48 Stunden im voraus eine Verschiebung zu vereinbaren. 

Begleitpersonen sind nach Absprache mit dem AMS-Berater in begründeten Fällen möglich, jedoch keine Kinder (Kinderbetreuung muss gemäss ALVG sichergestellt sein). 

 

Persönliche Arbeitsbemühungen 

Die Taggelder gelten als Entschädigung für die intensive Stellensuche und können bei unzureichenden Bemühungen eingestellt werden. Der Versicherte muss sich gezielt um Arbeit bemühen (Qualität). In der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 28 Abs. 1 ALVV). 

 

Als Nachweis der Stellensuche gilt das Formular Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen / PAB (PDF). Dieses Formular ist jeweils vollständig ausgefüllt für jede Kontrollperiode (pro Monat) spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen (Art. 28 Abs. 2 ALVV). Beachten Sie bitte die Ausführungen auf dem zugehörigen Merkblatt auf der Rückseite des Formulars! 

 

Laut Art. 20 ALVG ist alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen. Dazu gehört auch die aktive und nachweisbare Stellensuche während der Kündigungszeit. 

 

Kinderbetreuung 

Versicherte (Frauen und Männer) mit betreuungsbedürftigen Kindern haben - hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit - die gleichen Bedingungen zu erfüllen wie die übrigen Versicherten. Sie müssen demnach in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und diese auszuüben. Es liegt somit an den Versicherten mit betreuungspflichtigen Kindern, Ihr Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert sind, einer Beschäftigung nachzugehen. Ist die Kinderbetreuung nicht gewährleistet (auch bei Krankheit, Unfall oder Ferienabwesenheit des Betreuers) kann keine Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht werden. 

Die Kinderbetreuung muss ab dem Tag der Anmeldung gewährleistet sein. 

 

Das Formular Kinderbetreuung (PDF) ist immer dann vorzulegen, wenn Kinder zu betreuen sind. 

 

Zwischenverdienst

Die Zwischenverdienstregelung bietet die Möglichkeit, eine Arbeit anzunehmen, die an sich aufgrund der Entlöhnung unzumutbar wäre, bei der aber dank Kompensationszahlungen der Arbeitslosenversicherung ein höheres Einkommen erzielt werden kann. Auch während des Zwischenverdienstes muss die Vermittlungsfähigkeit gewährleistet sein und die Bemühungen um eine (Vollzeit-) Dauerstelle müssen fortgesetzt werden. Wichtig ist, dass einerseits der Zwischenverdienst gemeldet und andererseits sichergestellt wird, dass der Auftraggeber (Personalvermittler oder Arbeitgeber) das Formular Bescheinigung über Zwischenverdienst termingerecht, d.h. monatlich bis spätestens am 3. Tag des Folgemonats beim Amt für Volkswirtschaft, Fachbereich Arbeitslosenversicherung, einreicht.

 

Krankheit/Unfall

Die Arbeitsunfähigkeit, beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit, ist mit dem Arztzeugnis (PDF) ab dem 1. Tag nachzuweisen. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem zuständigen AMS-Berater innert einer Woche seit deren Beginn gemeldet werden. Bei verspäteter Meldung besteht kein Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung (Art. 35 Abs. 3 ALVG).

 

Änderung der Personaldaten

Änderungen der Adresse, der Festnetz- oder Mobilnummer usw. müssen dem zuständigen AMS-Berater mittels des Formulars Meldung an ihre/n zuständige/n Personalberater/in (PDF) unverzüglich gemeldet werden.

 

Stellenantritt / Abmeldung

Es hat geklappt und eine neue Stelle kann angetreten werden. Dies ist unverzüglich Ihrem AMS-Berater mittels des Formulars Meldung an ihre/n zuständige/n Personalberater/in (PDF) zu melden, damit die Austrittsformalitäten erledigt werden können.